Bürgerbüro Sterley

Bürgerbüro des Amtes Lauenburgische Seen

Öffnungszeiten:
Di. 9.00 - 13.00 Uhr // 14.00 - 17.00 Uhr
Fr. 9.00 - 12.00 Uhr
Tel: 04545 - 789 089

Alte Dorfstraße 35 (am Kulturzentrum Sterley)
23883 Sterley

Amtsverwaltung Amt Lauenburgische Seen
Fünfhausen 1
23909 Ratzeburg
Tel: 04541 - 8002-0
E-Mail: kontakt@amt-lauenburgische-seen.de

Polizei Notruf 110
Polizeistation Mölln, Mühlenplatz 7, Tel.: 04542 - 809 90

Feuerwehr Notruf 112

 

Schiedsmann im Amt Lauenburgische Seen

Michael Weigel, Tel: 0152/56980316

stellv. Holger Großefeste, Tel: 04509 - 707 261

Als neutrale Gütestelle sind die Schiedsfrauen und Schiedsmänner in Schleswig-Holstein die richtige Anlaufstelle für Sie!

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind für Sie da, wenn…

…Sie mit ihrem Nachbarn erbittert um herüberragende Äste und Zweige, Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern oder Ähnlichem streiten;

…Sie jemand beleidigt oder in ihrer persönlichen Ehre verletzt hat

In diesen Fällen darf die Bürgerin / der Bürger nicht mehr den direkten Weg zum Amtsgericht nehmen.

Es muss zunächst eine Schlichtungsinstitution - zum Beispiel Schiedsfrauen und Schiedsmänner - aufgesucht und der Versuch einer schiedlich-friedlichen Streitbeilegung gemacht werden.

Um die Amtsgerichte von bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten zu entlasten, gilt in Schleswig-Holstein seit dem 01. 03. 2002 das sogenannte „Landesschlichtungsgesetz.“ Danach dürfen - basierend auf einem Ermächtigungsgesetz des Bundes (§ 15 a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung) - kostspielige Klagen erst zugelassen werden, wenn zuvor eine Einigung bei einer neutralen Gütestelle versucht wurde. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner müssen immer wieder feststellen, dass sich die Kosten- und Nerven schonende Institution Schiedsamt noch nicht so recht herumgesprochen hat. Daneben leistet jede erfolgreiche Schlichtung einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zu einer außergerichtlichen Streitkultur in der Gesellschaft. Erst wenn Einigungsversuche ohne Erfolg bleiben, kann die Klage zusammen mit einer vom Schiedsamt ausgestellten Bescheinigung beim Gericht erhoben werden.